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   VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676   

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VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676 (https://dejure.org/2019,60649)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22.05.2019 - B 3 K 18.676 (https://dejure.org/2019,60649)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - B 3 K 18.676 (https://dejure.org/2019,60649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB analog § 677, § 683 S. 1, § 812; BayVwVfG Art. 57; GG Art. 3; BV Art. 118; BayEUG Art. 1, Art. 6
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 71.03

    Erstattung, öffentlich-rechtliche - wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Er ist im Verhältnis zwischen Bürger und Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Rückabwicklung rechtgrundlos erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen anwendbar und soll eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71.03).
  • BVerwG, 14.09.2012 - 6 B 35.12

    Prüfungsrecht; Kausalität von Bewertungsfehlern; Heraufsetzung der Benotung im

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 30.12.2009 - Az. 15 ZB 09.1236; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012 - Az. 6 B 35/12).
  • VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236

    Keine grundsätzliche Bedeutung; genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 30.12.2009 - Az. 15 ZB 09.1236; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012 - Az. 6 B 35/12).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 14.06

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch;

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Verwaltungsrechts anerkannt und darauf gerichtet ist, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 - 2 C 14.06).
  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Dafür müssen sowohl Angebot als auch Annahme dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen; nicht erforderlich ist lediglich die Abgabe beider Willenserklärungen auf derselben Urkunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1994 - 11 C 14.93).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.05.2019 - B 3 K 18.676
    Nicht ausreichend ist es, wenn sie sich anhand von Umständen ermitteln lassen, die außerhalb des Vertragstextes liegen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 6.88).
  • VG Würzburg, 28.07.2022 - W 3 K 18.675

    Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, natürliche Betrachtungsweise,

    Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Fl.Nr. ...10 (Parkplatz) für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ... ... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.054,30 EUR fest (Grundstücksgröße: 703 m²; Nutzungsfaktor 1, 0; Beitragssatz: 15, 724469 EUR/m²) und rechnete hierauf eine Vorausleistung von 6.318,60 EUR an, so dass sich ein Zahlungsbefehl in Höhe von 4.735,70 EUR ergab (vgl. Gerichtsverfahren W 3 K 18.676).

    Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 trennte das Gericht vom Verfahren W 3 K 18.675 das Klagebegehren, soweit es sich auf den Bescheid vom 21. Juli 2017 bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ...10 bezieht, ab und führte es unter dem Az. W 3 K 18.676 fort.

    Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2022, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts W. sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren W 3 K 18.640, W 3 K 18.676 und W 3 K 18.677, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

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